AGB


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für Vereinbarungen des Auftragnehmers (AN) mit seinem Auftraggeber (AG).
1.2. Der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des AG, einschließlich etwaiger von ihm verwendeter Einheits- oder Verbandsbedingungen, wird ausdrücklich widersprochen, soweit diese mit den AGBs des AN nicht übereinstimmen. Eine Einbeziehung ist nur wirksam, wenn der AN Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG ausdrücklich anerkennt. Die Ausführung der Werkleistungen gilt nicht als solches Anerkenntnis. Dies gilt auch, wenn der AG formularmäßig erklärt, die Leistung nur zu seinen Bedingungen annehmen zu wollen, gleichwohl aber dem AN dem Auftrag erteilt und/oder annimmt.

2. Art und Umfang der Leistung
Der AN verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen laut Leistungsverzeichnis sach- und fachgerecht auszuführen. Die Reinigungsleistung wird in dem vereinbarten Rhythmus durchgeführt. Abweichungen hiervon müssen zwischen dem AG und AN vereinbart werden. Mit Reinigungskräften getroffene Absprachen des AG über andere als die vereinbarten Leistungen oder Vereinbarungen sind unwirksam. Die Übertragung einer dem AG obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf den AN bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.

3. Reinigungspersonal
Der AN stellt die erforderlichen Arbeitskräfte und wird ausschließlich fachlich qualifiziertes und geprüftes Personal einsetzen, die durch die Objektleitung des AN überwacht werden und ihre Anweisungen von diesem erhalten. Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter des AN. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen oder Fernsprechanlagen zu benutzen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Personen, die nicht mit Reinigungsaufgaben im Rahmen eines Vertrages beauftragt sind, dürfen die Räumlichkeiten des AG nicht betreten.

4. Reinigungsmittel und Geräte
Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Maschinen und Materialien stellt der AN. Diese sind im monatlichen Festpreis enthalten. Der AN trägt die volle Verantwortung für die eingesetzten und ihm gestellten Reinigungsmaterialien und Gerätschaften. Für alle Produkte werden nach Bedarf und Abruf Sicherheitsdatenblätter gemäß VO 91/155/EWG in der jeweils gültigen Fassung vorgelegt. Der AG stellt zur Reinigung notwendiges Wasser, Strom und einen Abstellraum zur Unterbringung (Material und Geräte) kostenlos zur Verfügung. Wenn nicht anders vereinbart stellt der AG die für die Bestückung der Sanitäranlagen notwendigen Materialien (Handtücher, Toilettenpapier, Handseife). Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Müllentsorgung ausreichend Container zur Verfügung stehen und verpflichtet sich, gestellte Materialien und Gerätschaften nicht für eigene Zwecke zu benutzen.

5. Schlüssel und Zugang zum Gebäude
Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom AG rechtzeitig und kostenlos für die Dauer der Vertragsbeziehung zu übergeben. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zum Objekt zu den vereinbarten Reinigungszeiten reibungslos gewährleistet ist. Wird die Ausführung der Reinigungsleistung infolge von Zugangsbehinderungen unmöglich, schuldet der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen des AN.

6. Unmöglichkeit der Leistungsausführung
Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höhere Gewalt kann der AN den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Wird die Leistungsausführung aus Gründen unmöglich, die im Bereich des AG liegen, bleibt der AG zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen des AN verpflichtet.

7. Ausführung durch andere Unternehmen
Der AN ist berechtigt, sich mit Zustimmung des AG andere Unternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu bedienen, wenn diese die Vertragsbedingungen vollständig erfüllen.

8. Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsverzug, Preisanpassung
8.1. Die Vergütung für regelmäßige Reinigungsleistungen wird mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats zum 10. fällig. Die Vergütung für andere Leistungen wird nach Leistungserbringung fällig.
8.2. Der AN behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als vier Monate die Vergütung angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder gesetzlichen Vorschriften zu Lohn- und Sozialleistungen eintreten. Beträgt das Verlangen mehr als 5% kommt es einer Vertragsänderung gleich und muss mindestens vier Wochen vor seiner beabsichtigten Wirksamkeit vom AN schriftlich angezeigt werden. In diesem Fall kann jeder Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen das Vertragsverhältnis kündigen.
8.3. Leistet der AG keine Zahlung, kommt er mit der Pflicht durch eine Mahnung des AN, die nach Fälligkeit der Forderung erklärt wurde, in Verzug. Auch ohne Mahnung kommt der AG 30 Tage nach Zugang einer Rechnung mit Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der AG zu einem vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.
8.4. Kommt der AG in gemäß Ziffer 8.1. in Zahlungsverzug, ist der AN unbeschadet weitergehende Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basissatz p.a. zu fordern. Der Verzug tritt auch ohne Mahnung ein, wenn die Zahlung länger als 30 Tage seit Fälligkeit ausbleibt.
8.5. Bei Zahlungsverzug der AG ist der AN berechtigt, weitere Werkleistungen zu verweigern. Der AN ist unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, vom AG für den Verzugszeitraum, in dem der AN die Leistungsausführung berechtigt einstellt, als Verzugsschaden die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.
8.6. Der AG ist in den Fällen der Ziffer 8.4. und 8.5. berechtigt, dem AN nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8.7. Im Falle der berechtigten Leistungsverweigerung i. S. des 8.5. besteht das Vertragsverhältnis zu unveränderten Bedingungen bis zur rechtswirksamen Kündigung durch eine der Parteien fort. Und zwar unabhängig davon, ob der AN in diesem Zeitraum weitere Rechnungen legt. Bleiben diese aus oder werden erst später gestellt, bedeutet das keinen konkludenten Verzicht auf Fortbestehen des Vertrages.

9. Rügepflicht
9.1. Mängel bei der Leistungsausführung müssen von AG dem AN möglichst zeitnah innerhalb von drei Werktagen, spätestens jedoch nach 15 Werktagen schriftlich mitgeteilt werden. Die schriftliche Mängelrüge sollte zumindest den Tag der Reinigung und die Art des Mangels erkennen lassen. Dieses Formerfordernis soll es beiden Parteien erleichtern, etwaige Unstimmigkeiten bezüglich einzelner Einzelleistungen laut Leistungskatalog zu klären und dient damit dem Interessenausgleich. Erfolgt diese Rüge nicht frist-, sach- und formgerecht, so kann der AN die Gewährleistung gem. Punkt 10 verweigern. Dies gilt nicht für Reinigungsausfälle.
9.2. Der AG wird darauf hingewiesen, dass eine fristlose Kündigung des Vertrages im Falle von berechtigten Rügen erst nach einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgen kann. Die Frist muss so angemessen sein, dass der AN die Mängel durch einen beauftragten Mitarbeiter überprüfen und ggf. abstellen kann. Dies kann durch eine Nachreinigung oder einen Personalwechsel geschehen.

10. Gewährleistung und Schadenersatz
10.1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht (verspätete Leistung, nicht ordnungsgemäße Leistungsausführung, Nichtleistung) stehen dem AG gegenüber dem AN die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen zu.
10.2. Der AN hat die Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten, soweit eine wesentliche Vertragspflicht durch ihn oder sein Personal in Erfüllung ihrer geschuldeten Leistung schuldhaft verletzt wurde.
10.3. Die Verletzung anderer als der in Ziffer 10.2. genannten Vertragspflichten hat der AN zu vertreten, sofern der AG eine Pflichtverletzung geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht.
10.4. Die Haftung des AN in der Ziffer 10.3. richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.5. Haftet der AN wegen unerlaubter Handlung eines Mitarbeiters ist seine Verantwortlichkeit auf die Fälle grober Pflichtverletzung und Vorsatz beschränkt. Er haftet nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.
10.6. In jedem Fall besteht eine Haftung des AN für Schadenersatz nur für solche Schäden, die nachgewiesen wurden. Eine pauschalierte Schadenersatzregelung wird zurückgewiesen. Ebenso ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu Lasten des AN ausgeschlossen.

11. Laufzeit und Verlängerung von Verträgen
Die Laufzeit eines Vertrages beginnt mit dessen Unterzeichnung durch beide Parteien. Die Dauer der Laufzeit richtet sich den im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen. Wird ein Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, steht jeder Partei das Recht zu ordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ende eines Kalendermonats zu. Wird ein Vertrag für einen bestimmten Zeitraum von mindestens einem Jahr geschlossen, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei mindestens drei Monate vor Auslaufen des Vertrages die Beendigung des Vertragsverhältnisses erklärt. Die Kündigung des Vertrages sowie die Erklärung das Vertragsverhältnis zu beenden, sind schriftlich zu erklären. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.

12. Abwerbung, unlauterer Wettbewerb
Der AG versichert, dass er die für die Erfüllungspflichten des AN eingesetzten Personen nicht für eigene Belange abwerben wird. Verliert der AN infolge der Abwerbung seiner Mitarbeiter durch den AG oder dessen Vertreter einen Auftrag, ist der AN unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, vom AG Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttoumsatzes zu verlangen, der aufgrund des verlorenen Auftrages in den kommenden zwölf Monaten erzielt worden wäre. Zur Begründung der Schadenersatzpflicht genügt, dass die Abwerbung von Mitarbeitern für den Verlust eines Auftrags mitursächlich geworden ist. Der AG ist berechtigt, dem AN nachzuweisen, dass ihm als Folge des Verlustes des  Auftrags kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

13. Sonstige Bestimmungen
13.1. Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderungen des AN aufrechnen. Der AG ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
13.2. Ansprüche der AG sind nicht übertragbar. Der AN ist berechtigt, seine Rechte an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
13.3. Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Ortes oder des Umfangs der Reinigungsleistung.
13.4. Gerichtsstand für alle sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem AN und einem AG, der nicht Verbraucher ist, unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig Berlin. Für solche Streitigkeiten - mit Zuständigkeit des Amtsgerichtes – ist das AG Berlin Spandau.